RS Vwgh 1988/4/26 87/11/0229

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0274 E 16. April 1986 RS 2 (hier: Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch)

Stammrechtssatz

Der Diebstahl kann, auch wenn er in der demonstrativen Aufzählung des § 66 Abs 2 KFG 1967 nur in der Begehungsform des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB) genannt ist, auch ohne diese Qualifikation unter anderen bestimmten Umständen als bestimmte Tatsache herangezogen werden, wobei jeweils der Grad der Verwerflichkeit des als erwiesen angenommenen Verhaltens, nach dem die Frage der Gleichwertigkeit beurteilt werden kann, ausschlaggebend ist. (Hinweis auf E vom 24.4.1985, 84/11/0109, 8.7.1983, 82/11/0339)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110229.X01

Im RIS seit

14.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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