RS Vwgh 1988/4/26 87/11/0229

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Da es sich beim Führerscheinentzug um eine Sicherungsmaßnahme handelt, haben spezial- bzw. generalpräventive Überlegungen ebenso wie die Tatsache, dass vom Strafgericht lediglich eine bedingte Strafe verhängt wurde, keine Bedeutung. Weiters haben Umstände beruflicher Natur gegenüber dem Zweck der angeordneten Sicherungsmaßnahme zum Schutze anderer Personen zurückzutreten.

Schlagworte

Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110229.X05

Im RIS seit

14.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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