RS Vwgh 1988/4/26 87/11/0131

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung eindeutig der Bescheidwille der Behörde, die vorliegende Prozesshandlung (Berufung) nicht dem A (Bf) sondern dem B zuzurechnen und aus diesem Grund zurückzuweisen, dann bedeutet das weiters, dass der Spruch des Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, dass die Berufung nicht dem A zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des (auf diese Weise auszulegenden) Spruches kann A in einem subj öffentl Recht verletzt werden, da die Zurechnung an B anstatt an A hier allein auf dem Fehlen einer entsprechenden Bevollmächtigung des B durch den A beruht, sich aber aus dem Inhalt wie auch aus den Hinweisen auf ein Vertretungsverhältnis ergibt, dass der Schriftsatz als Berufung des A gedacht war (Hinweis auf E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung Verfahrensbestimmungen Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110131.X01

Im RIS seit

02.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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