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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Für die Festsetzung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG finden die Bestimmungen des VStG (und damit auch des § 19 VStG) keine Anwendung, da es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung um eine Sicherungsmaßnahme und nicht um eine (in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängte) Strafe handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110229.X02Im RIS seit
14.06.2006