RS Vwgh 1988/4/26 87/11/0269

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0044 E 8. Juli 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967 ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 erster Satz AVG ausschließlich die Frage, ob jene Person, die mit einem rechtskräftigen Bescheid nach § 75 Abs 2 KFG 1967 zu einem bestimmten Tun aufgefordert wurde, dieser Aufforderung nachgekommen ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110269.X02

Im RIS seit

20.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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