RS Vwgh 1988/4/26 88/05/0003

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8 idF 1998/I/158;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §50 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §50 Abs3 idF 1983/082;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner subj-öffentl Rechte zu, er ist aber nicht zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baues - legitimiert (Hinweis auf E 26.4.1984, 82/06/0110). Ein Nachbar kann somit mit seiner Behauptung, die von seiner Abfallgrube ausgehende Geruchsbelästigung sei für die Benützer des Bauvorhabens des Bauwerbers gesundheitsschädlich, keine Verletzung seiner subj öffentl Rechte dartun.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050003.X01

Im RIS seit

19.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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