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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Eine Wegstrecke von 120 m reicht aus, um die Geschwindigkeit eines sich nähernden und an dem Beobachter vorbeifahrenden Kfzs zu schätzen. (Hinweis auf E vom 18.9.1963, 1072/62)
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030149.X06Im RIS seit
07.12.2005