RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0149

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Eine Wegstrecke von 120 m reicht aus, um die Geschwindigkeit eines sich nähernden und an dem Beobachter vorbeifahrenden Kfzs zu schätzen. (Hinweis auf E vom 18.9.1963, 1072/62)

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030149.X06

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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