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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2a litg;Rechtssatz
§ 89a Abs 2a, der eine demonstrative Aufzählung von Verkehrsbeeinträchtigungen enthält, unterscheidet zwischen Verkehrsbeeinträchtigungen, durch die andere Verkehrsteilnehmer gehindert werden (lit a bis lit f), und solchen, die schon allein durch das Abstellen eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Verkehrsfläche (lit g und h) herbeigeführt werden. Aus dieser unterschiedlichen Regelung muss geschlossen werden, dass in den Fällen der lit g und h - im Unterschied zur Rechtslage vor der 10. StVO-Novelle - ein Fahrzeug, das auf einer der in diesen Bestimmungen angeführten Stellen abgestellt ist, auch ohne Rücksicht auf die (konkrete) Hinderung anderer Verkehrsteilnehmer entfernt werden darf. (Hinweis auf E 18.12.1987, 87/18/0089)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030058.X02Im RIS seit
14.12.2005