RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0126

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §50;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Verantwortet sich der Übertretungen nach § 4 Abs 5 und § 5 Abs 1 StVO Beschuldigte dahingehend, er sei 1) nicht Lenker des Pkws gewesen und 2) könnten die Beschädigungen am Kfz des Zeugen nicht von seinem Pkw stammen, und schenkt die Behörde Teil 2) seiner Verantwortung auf Grund eines Gutachtens eines technischen Sachverständigen entgegen der Zeugenaussage des Geschädigten Glauben, so wiegt - ungeachtet dessen, dass nicht in jedem Fall eine Aussage deshalb als gänzlich unglaubwürdig zu beurteilen ist, weil sie sich in einem Teil als unwahr erwiesen hat - die Tatsache, dass die Behauptung des Geschädigten, er habe aus kürzester Entfernung gesehen, wie der Beschuldigte sein Fahrzeug beschädigt habe, sich als unrichtig herausstellte, derart schwerwiegend, dass erhebliche Zweifel auch an der Richtigkeit der weiteren Angaben des Geschädigten bestehen. Bei diesem Sachverhalt darf die Behörde ihre Feststellung, der Beschuldigte sei Lenker des Fahrzeuges gewesen, nicht bloß auf den Hinweis auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Zeugen im Falle einer falschen Zeugenaussage stützen.

Schlagworte

Verfahrensrecht BeweiswürdigungVerfahrensrecht Entlastungsbeweis PrivatgutachtenBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelLenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030126.X05

Im RIS seit

19.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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