RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0130

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Nach § 4 Abs 5 StVO besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine andere Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, wenn die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unbesetzt ist und daher keine Möglichkeit besteht, dort die Meldung zu erstatten. Anders verhält es sich jedoch, wenn bei der zum Zeitpunkt der versuchten Verständigung nicht besetzten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ein Hinweis angebracht ist, dass und welche Dienststelle in dringenden Fällen angerufen werden kann. In diesen Fällen fehlt es nicht an der Möglichkeit, die Verständigung der nächsten - erreichbaren - Dienststelle ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die "ohne unnötigen Aufschub" vorzunehmende Verständigung ist zweifellos ein Fall der Dringlichkeit.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030130.X02

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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