Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Nach § 4 Abs 5 StVO besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine andere Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, wenn die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unbesetzt ist und daher keine Möglichkeit besteht, dort die Meldung zu erstatten. Anders verhält es sich jedoch, wenn bei der zum Zeitpunkt der versuchten Verständigung nicht besetzten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ein Hinweis angebracht ist, dass und welche Dienststelle in dringenden Fällen angerufen werden kann. In diesen Fällen fehlt es nicht an der Möglichkeit, die Verständigung der nächsten - erreichbaren - Dienststelle ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die "ohne unnötigen Aufschub" vorzunehmende Verständigung ist zweifellos ein Fall der Dringlichkeit.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030130.X02Im RIS seit
19.12.2005