RS Vwgh 1988/4/27 86/01/0129

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §46;
FrPolG 1954 §3;

Rechtssatz

Die in der Berufung enthaltene Wortwendung "nötigenfalls werden Bekannte als Zeugen aussagen ..." ist unbestimmt und daher im Sinne der Judikatur des VwGH unerheblich. Es stellt dies kein konkretes Beweisanbot dar (hier: § 3 FrPolG).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010129.X01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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