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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die in der Berufung enthaltene Wortwendung "nötigenfalls werden Bekannte als Zeugen aussagen ..." ist unbestimmt und daher im Sinne der Judikatur des VwGH unerheblich. Es stellt dies kein konkretes Beweisanbot dar (hier: § 3 FrPolG).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010129.X01Im RIS seit
08.04.2005