RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0199

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
JagdRallg;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Fütterungsanlage kann nur auf winterliche Notzeiten abgestellt werden, also auf jene Zeiten, in denen das Schalenwild wegen der Vegetationsruhe in der Natur, als Folge von Naturkatastrophen oder wegen der Witterungsverhältnisse die zur Existenz notwendige natürliche Nahrung längere Zeit nicht vorfindet (vgl Abart - Lang - Obholzer, Tir Jagdrecht 146 f). Bleibt daher in einem Verfahren zur Genehmigung der Errichtung einer Fütterungsanlage offen, in welchem Ausmaß die Fütterungsanlage in solchen Zeiten von dem im Revier stehenden Rotwild angenommen wurde, so liegt ein Verfahrensmangel vor.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Jagdeinrichtungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030199.X02

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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