RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0124

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Nennt der einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO Beschuldigte zum Beweis dafür, dass er zum Tat(Unfalls)zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hat, einen Zeugen und stellt sich bei dessen Einvernahme heraus, dass sich dieser Zeuge zur Tatzeit nicht am Tatort befand, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde von einer vom Beschuldigten beantragten ergänzenden Einvernahme dieses Zeugen absieht und dieser Aussage kein entscheidendes Gewicht gegenüber Aussagen von am Tatort anwesenden Zeugen beimisst.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030124.X01

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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