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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist der Standort des Meldungslegers bei Schätzung der Geschwindigkeit aus einer Tatortskizze ersichtlich und hat ein von der Behörde eingeholtes Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen ergeben, dass von diesem Punkt eine Schätzung möglich war, so bedarf es zur Überprüfung des Standortes keines Lokalaugenscheines, insbesondere, wenn der Beschuldigte nie behauptet hat, es sei dem Meldungsleger schon wegen des Standortes eine Schätzung nicht möglich gewesen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030149.X04Im RIS seit
07.12.2005