RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0149

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Ist der Standort des Meldungslegers bei Schätzung der Geschwindigkeit aus einer Tatortskizze ersichtlich und hat ein von der Behörde eingeholtes Gutachten eines verkehrstechnischen Sachverständigen ergeben, dass von diesem Punkt eine Schätzung möglich war, so bedarf es zur Überprüfung des Standortes keines Lokalaugenscheines, insbesondere, wenn der Beschuldigte nie behauptet hat, es sei dem Meldungsleger schon wegen des Standortes eine Schätzung nicht möglich gewesen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030149.X04

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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