RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0170

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0135/74 E 26. April 1974 VwSlg 8608 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

War eine Partei zu einer Verhandlung zu laden, dann stellt das Unterbleiben einer solchen Ladung wohl einen Verfahrensmangel dar, jedoch nicht einen solchen, der der Partei einen Anspruch darauf einräumen würde, daß allein aus diesem Grunde der Bescheid als rechtswidrig aufgehoben werden müßte. Die Partei hat vielmehr das Recht, all das, was sie in der Lage gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung vorzubringen, in der Beschwerde an den VwGH geltend zu machen, ohne daß ihr das Neuerungsverbot entgegengehalten werden dürfte. Hat die Partei - ohne Erfolg - hievon Gebrauch gemacht, dann liegt in dieser Nichtbeiziehung kein wesentlicher zur Aufhebung führender Mangel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030170.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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