RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0126

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0073 E 11. September 1985 VwSlg 11844 A/1985 RS 7

Stammrechtssatz

Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols aufgrund irgendwelcher zusätzlicher anderer Komponenten (wie z.B. Einnahme von Medikamenten) oder Ermüdungserscheinungen eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 14.3.1984, 84/03/0041)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030126.X02

Im RIS seit

19.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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