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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0073 E 11. September 1985 VwSlg 11844 A/1985 RS 7Stammrechtssatz
Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols aufgrund irgendwelcher zusätzlicher anderer Komponenten (wie z.B. Einnahme von Medikamenten) oder Ermüdungserscheinungen eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 14.3.1984, 84/03/0041)
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente MüdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030126.X02Im RIS seit
19.12.2005Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010