Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bestreitet der Beschuldigte zunächst, die beim nächsten, aber unbesetzten Gendarmerieposten angebrachte Tafel, auf der darauf hingewiesen wurde, welcher Gendarmerieposten bei gegebener Notwendigkeit anzurufen sei, gesehen zu haben, stellt deren Vorhandensein in der Berufung jedoch nicht mehr in Abrede, sondern meint, dass ihm dies nicht zur Last fallen könne, so ist die Behörde nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen betreffend das Vorhandensein derartiger Tafeln anzustellen.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Meldepflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030130.X01Im RIS seit
19.12.2005