RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte zunächst, die beim nächsten, aber unbesetzten Gendarmerieposten angebrachte Tafel, auf der darauf hingewiesen wurde, welcher Gendarmerieposten bei gegebener Notwendigkeit anzurufen sei, gesehen zu haben, stellt deren Vorhandensein in der Berufung jedoch nicht mehr in Abrede, sondern meint, dass ihm dies nicht zur Last fallen könne, so ist die Behörde nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen betreffend das Vorhandensein derartiger Tafeln anzustellen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Meldepflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030130.X01

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten