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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs1;Rechtssatz
Gem § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Berufungsantrag stellt einen wesentlichen sachlichen Bestandteil der Berufung dar. Anbringen, welche trotz des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages keinen solchen Antrag enthalten, fehlt daher der Charakter einer dem Gesetz entsprechenden Berufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030049.X01Im RIS seit
25.09.2006