RS Vwgh 1988/4/27 88/03/0049

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Gem § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Berufungsantrag stellt einen wesentlichen sachlichen Bestandteil der Berufung dar. Anbringen, welche trotz des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages keinen solchen Antrag enthalten, fehlt daher der Charakter einer dem Gesetz entsprechenden Berufung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030049.X01

Im RIS seit

25.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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