RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0126

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten in dem von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnis eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO mit Tatort "in der Stafflerstraße vor dem Haus Nr. 12" zur Last gelegt, in der Begründung jedoch ausgeführt, dass nach dem Anzeigeninhalt der Pkw, den der Beschuldigte mit seinem Pkw beschädigte haben soll, "vor dem Haus Stafflerstraße Nr. 10 parkend abgestellt" gewesen sei und dass ferner die Ehegattin des Beschuldigten vor dem Verkehrsunfallkommando angegeben habe, dass sie den Pkw "unmittelbar in der Nähe des Wohnhauses Stafflerstraße Nr. 10" abgestellt habe, so liegt hinsichtlich der Tatortbezeichnung ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, der den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958)

Schlagworte

TatbildSpruch und BegründungVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030126.X03

Im RIS seit

19.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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