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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird dem Beschuldigten in dem von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnis eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO mit Tatort "in der Stafflerstraße vor dem Haus Nr. 12" zur Last gelegt, in der Begründung jedoch ausgeführt, dass nach dem Anzeigeninhalt der Pkw, den der Beschuldigte mit seinem Pkw beschädigte haben soll, "vor dem Haus Stafflerstraße Nr. 10 parkend abgestellt" gewesen sei und dass ferner die Ehegattin des Beschuldigten vor dem Verkehrsunfallkommando angegeben habe, dass sie den Pkw "unmittelbar in der Nähe des Wohnhauses Stafflerstraße Nr. 10" abgestellt habe, so liegt hinsichtlich der Tatortbezeichnung ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, der den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958)
Schlagworte
TatbildSpruch und BegründungVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030126.X03Im RIS seit
19.12.2005Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010