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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Gibt der verkehrstechnische Sachverständige die vom Standort des Meldungslegers möglichen Sichtweiten an, der Meldungsleger hingegen die Strecke, auf der er (innerhalb dieser Sichtweiten) das Fahrzeug des Beschuldigten beobachtet, so weichen zwar die beiden Entfernungsangaben voneinander ab, doch liegt darin weder ein Widerspruch noch eine solche Abweichung, dass es gerechtfertigt wäre, allein aus diesem Grund die (übrigen) Feststellungen des Sachverständigen anzuzweifeln.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030149.X05Im RIS seit
07.12.2005