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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litc;Rechtssatz
Gemäß § 89 a Abs 2a lit g StVO liegt eine die Abschleppung des Fahrzeuges rechtfertigende Verkehrsbeeinträchtigung bereits in der Aufstellung des Fahrzeuges auf dem Schutzweg. Ein Fahrzeug, das auf einem Schutzweg abgestellt ist, darf daher ohne Rücksicht auf die (konkrete) Hinderung anderer Verkehrsteilnehmer entfernt werden; dies auch dann, wenn das Fahrzeug nur mit einem Teil in den Schutzweg ragt. Den Worten "Abstellen auf einem Schutzweg" im § 89 a Abs 2 a lit g StVO kommt inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie den Worten "Halten und Parken auf einem Schutzweg" im § 24 Abs 1 lit c StVO. (Hinweis auf E v. 3.7.1986, 86/02/0056, 26.6.1981, 81/02/0077 und vom 27.11.1987, 85/18/0166)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030058.X01Im RIS seit
14.12.2005