RS Vwgh 1988/4/27 88/03/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Einer Berufung des Inhaltes:

"Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass mittlerweile eine Rechtsperson in die Angelegenheit beigezogen wurde, bezüglich der oben angeführten Aktenzahl (ein Rechtsvertreter). Bei diesem befindet sich ebenso auch der Taxi-Ausweis. Hochachtungsvoll und vielen Dank im Voraus für Ihr Verständnis."

Gegen die bescheidmäßige Feststellung der Ungültigkeit des Taxiausweises fehlt die Begründung, aus der zu erkennen wäre, was der Berufungswerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030049.X02

Im RIS seit

25.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten