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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §64 Abs1;Rechtssatz
Wird der Berufung gegen ein Straferkenntnis mit dem der Beschuldigte mehrerer Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und in dem ein einheitlicher Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt wurde, hinsichtlich eines Deliktes Folge gegeben, der von der Behörde erster Instanz festgesetzte Verfahrenskostenbeitrag jedoch unverändert gelassen, anstatt ihn entsprechend der nicht bestätigten Strafhöhe herabzusetzen, so ist der Berufungsbescheid (insofern) inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030126.X04Im RIS seit
19.12.2005Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010