RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0126

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird der Berufung gegen ein Straferkenntnis mit dem der Beschuldigte mehrerer Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und in dem ein einheitlicher Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt wurde, hinsichtlich eines Deliktes Folge gegeben, der von der Behörde erster Instanz festgesetzte Verfahrenskostenbeitrag jedoch unverändert gelassen, anstatt ihn entsprechend der nicht bestätigten Strafhöhe herabzusetzen, so ist der Berufungsbescheid (insofern) inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030126.X04

Im RIS seit

19.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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