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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde, die vom VwGH im Rahmen der Anfechtung von Amts wegen aufzugreifen ist, liegt auch vor, wenn im Falle sukzessiver Zuständigkeit der Gerichte für die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung die Berufungsbehörde trotzdem meritorisch über diesen Teil der Berufung entschieden hat, statt sie insoweit zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060135.X01Im RIS seit
15.03.2006