RS Vwgh 1988/4/28 87/06/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde, die vom VwGH im Rahmen der Anfechtung von Amts wegen aufzugreifen ist, liegt auch vor, wenn im Falle sukzessiver Zuständigkeit der Gerichte für die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung die Berufungsbehörde trotzdem meritorisch über diesen Teil der Berufung entschieden hat, statt sie insoweit zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060135.X01

Im RIS seit

15.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten