RS Vwgh 1988/4/28 87/06/0120

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Veröffentlicht am 28.04.1988
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Index

L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3;
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass im Hinblick auf eingeholte Gutachten die Errichtung von Vitrinen in einem Durchgang eines in der Schutzzone gelegenen Gebäudes nach den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG unzulässig ist.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060120.X01

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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