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L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SteiermarkNorm
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §3;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass im Hinblick auf eingeholte Gutachten die Errichtung von Vitrinen in einem Durchgang eines in der Schutzzone gelegenen Gebäudes nach den Bestimmungen des Grazer AltstadterhaltungsG unzulässig ist.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987060120.X01Im RIS seit
14.03.2006