Index
E3L E03503000;Norm
31998L0058 NutztierSchutz-RL Art2 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/05/0128Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des G in Wolfurt, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, Althaus 10, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 17. Jänner 2007, 1) Zl. UVS-1-145/K1-2006 (hg. Zl. 2007/05/0125), und 2) Zl. UVS-1-146/K1-2006 (hg. Zl. 2007/05/0128), jeweils betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (jeweils weitere Partei: Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus einem Aktenvermerk des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (in weiterer Folge: Amtstierarzt) vom 16. November 2005 geht hervor, dass dieser auf dem Ponyhof in Hohenems feststellt habe, dass vom Beschwerdeführer den dort befindlichen Pferden Obst, auch Bananen und Gemüse, verfüttert werde. Diese Waren würden in Einkaufsmärkten als unverkäuflich aussortiert und dem Beschwerdeführer zur Entsorgung überlassen. Am 12. November 2005 habe der Tierarzt Dr. Z., der früher die Tiere des Beschwerdeführers betreut hätte, der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die falsche Fütterung der Pferde im Reiterhof des Beschwerdeführers angezeigt und vor allem die Fütterung von verschimmeltem Heu und von Abfallobst, vor allem von Bananen, als Grund für das Auftreten gehäufter Koliken bei Pferden des Beschwerdeführers angegeben. Zuletzt seien drei Pferde daran verendet. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die Tiere tierschutzgerecht unterzubringen, zu füttern und zu halten.
Anlässlich eines weiteren Lokalaugenscheines am 22. November 2005 stellte der Amtstierarzt fest, dass 19 Pferde ausschließlich im Freien gehalten würden, keinen Unterstand hätten und ihnen kein Stall zur Verfügung stehe. Der Futterplatz sei als Bauschuttdeponie zu bezeichnen. Der früher morastige Boden sei mit Dachziegelschutt aufgefüllt. Das Stehen auf diesem Untergrund bereite den Pferden große Schmerzen. Sie entlasteten abwechselnd ihre Beine. Das Liegen auf diesen zerbrochenen Dachziegeln sei für die Pferde nur unter großen Schmerzen vorstellbar. Das Tränkebecken (eine alte Badewanne) sei leer und total verschmutzt. Den Tieren sei offensichtlich über einen längeren Zeitraum kein Wasser angeboten worden.
Nach Abtretung des Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) führte diese am 24. November 2005 neuerlich einen Ortsaugenschein durch, bei dem sich im Wesentlichen die Feststellungen des Amtstierarztes bestätigten. Das Ponycamp verfügte demnach weder über einen Stall, noch über einen Unterstand, der eine ganzjährige Haltung im Freien ermögliche. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche sei nicht befestigt. Es sei lediglich versucht worden, diesen mit Dachziegelbruchstücken, Hackschnitzeln und Sägemehl trocken zu legen. Es gebe auch keine gesonderte Einrichtung für die Unterbringung verletzter oder kranker Pferde. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich dieses Ortsaugenscheines, er werde bestrebt sein, die Untergrundverhältnisse entsprechend der 1. Tierhaltungsverordnung zu errichten und auch die für die Tierhaltung (insbesondere Pferdehaltung) sonst erforderlichen Maßnahmen umgehend zu erfüllen. Der Verhandlungsleiter erklärte in Anwendung des § 37 des Tierschutzgesetzes, BGBl. Nr. 118/2004 (TSchG), dass die im Ponycamp befindlichen Pferde, mit Ausnahme zweier Ponys, welche in einem Stall mit zwei Boxen untergebracht wurden, dem Beschwerdeführer abgenommen würden.
In der Folge erließ die BH am 31. Jänner 2006 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, in dem diesem vorgeworfen wurde, zumindest in der Zeit vom Sommer 2005 bis zum 15. November 2005 auf dem örtlich näher bezeichneten Gehöft als Halter von Tieren (5 Ziegen, 2 Schafe, 1 Hund, 8 Hühner, 4 Schweine, 9 Kleinpferde und 10 Pferde) diesen Nahrung und Stoffe vorgesetzt zu haben, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden gewesen sei. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er den Pferden Obst, Bananen und Gemüse, das von Einkaufsmärkten als unverkäuflich aussortiert worden sei, verfüttert. Dieses Futter werde nur in die Koppel geworfen, wodurch es zum Teil von den Pferden in gefrorenem Zustand aufgenommen werde. Dieses Futter führe zu Fehlgärungen im Darm der Pferde und zu schmerzhaften Koliken oder zu Koliksyndromen. Die Pferde hätten keinen Unterstand. Dadurch sei das ausgelegte Futter der Witterung ausgesetzt und nicht mehr adäquat. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seien in letzter Zeit drei Kleinpferde abgegangen (wird näher dargestellt). Der Beschwerdeführer habe dadurch § 38 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z. 11 TSchG verletzt und es werde über ihn eine Strafe von 2.500,-- EUR, Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt.
Mit einem weiteren Straferkenntnis der BH, ebenfalls vom 31. Jänner 2006, wurde dem Beschwerdeführer wegen der anlässlich des Lokalaugenscheins am 22. November 2005 festgestellten Zustände vorgeworfen, als Halter von Pferden die Unterbringung, Ernährung und Betreuung in einer Weise vernachlässigt zu haben, dass für diese Tiere Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden gewesen oder diese in schwere Angst versetzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verletzt und es werde über ihn eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 134 Stunden verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Straferkenntnisse Berufung, die er mit Schriftsatz vom 3. April 2006 ergänzte und in der er die Vorwürfe bestritt. Unter anderem brachte er vor, dass der Reitverein Da Capo Halter der Tiere sei und nicht er selbst. Er sei lediglich als Reitlehrer angestellt. Der Verein habe mit den verschiedenen Mitgliedern Pflegevereinbarungen abgeschlossen, wonach diese selbst die entsprechende Pflege der Tiere zu übernehmen hätten.
Die belangte Behörde führte am 6. November 2006 in beiden Berufungsfällen eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen ein Amtsachverständiger für Veterinärmedizin ein (näher ausgeführtes) Gutachten dahingehend abgab, dass das Vorsetzen von leicht verdaulichen Kohlenhydraten in Form von Äpfeln, Bananen, Birnen und Trauben beim Pferd zu Gasbildung in den vorderen Darmabschnitten und dadurch zu Schmerzen (Kolik) führen könne. Die Frage, ob den Tieren dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt würden, sei somit zu bejahen. Auf Grund der Unterbringung der Tiere auf einem Gelände, das mit Dachziegelabfällen übersät sei, und der Tatsache, dass der Zugang zur Futterstelle sowie das Stehen der Tiere bei der Futterstelle ausschließlich auf diesen Dachziegelabfällen möglich gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass den Tieren auch dadurch Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2004 wurde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500,-- EUR und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis unter Modifikation des Tatvorwurfes bestätigt. Der Tatvorwurf lautet nun dahin, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Sommer 2005 bis zum 15. November 2005 auf dem näher genannten Gehöft unter anderem an Pferde - es hätten sich bis zu 19 Pferde (davon 9 Kleinpferde) auf diesem Gehöft befunden - nicht mehr verkäufliches und daher aussortiertes Obst, insbesondere auch Bananen, und Gemüse, welches er von Einkaufsmärkten bezogen habe, verfüttert habe. Diese Nahrung sei geeignet, bei Pferden zu Blähungen und in der Folge zu schmerzhaften Koliken zu führen. Mit der Aufnahme dieser Nahrung seien für diese Tiere offensichtlich Schmerzen und schwere Angst verbunden.
Dies wurde damit begründet, dass das Gutachten des veterinärmedizinischen Amtsachverständigen, der von der belangten Behörde beigezogen worden sei, schlüssig und nachvollziehbar sei. Aus den Schilderungen des Amtstierarztes und des Beschwerdeführers selbst gehe hervor, dass den Pferden das Obst und Gemüse nicht portioniert vorgesetzt, sondern einfach in großen Mengen auf den Boden geworfen worden sei, sodass die Pferde dieses Futter mengenmäßig unkontrolliert hätten fressen können. Bei dieser Art der Fütterung sei davon auszugehen, dass es dem einzelnen Pferd durchaus möglich gewesen sei, erheblich mehr als ein Kilo solcher blähender Futtermittel auf einmal zu fressen und daher der Eintritt der negativen Folgen möglich gewesen sei. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würden Tiere das ihnen vorgesetzte Futter auch dann fressen, wenn in der Folge Verdauungsstörungen entstünden. Es sei daher Sache der fütternden Person, darauf zu achten, dass die Tiere primär artgerechtes Futter bekämen und dass sie sonst Futter nur in einem Ausmaß erhielten, dass futtermittelbedingte Schmerzen, Leiden und in der Folge Angstzustände nicht entstehen könnten.
Die belangte Behörde hielt weiters fest, dass eine gerichtlich strafbare Handlung nicht vorliege. Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Bregenz habe dem Verwaltungssenat mit Schreiben vom 24. März 2006 mitgeteilt, dass gemäß § 90 Abs. 1 StPO die gegen den Beschuldigten erstattete Anzeige zurückgelegt worden sei. Weiters legte die belangte Behörde die zur Strafbemessung führenden Überlegungen näher dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/05/0125 protokollierte Beschwerde.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500,-- EUR und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Freiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wurde hinsichtlich des Tatvorwurfes modifiziert. Dieser Tatvorwurf lautet nun dahin, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2005 die Unterbringung und Betreuung der auf dem näher genannten Gehöft gehaltenen Pferde (insgesamt 19), welche von ihm betreut worden seien, vernachlässigt habe, indem die Pferde keinen Unterstand gehabt hätten, der Futterplatz mit Dachziegelschutt aufgefüllt gewesen sei, was den Pferden beim Stehen auf diesem Untergrund Schmerzen bereitet und zu Schäden geführt habe und den Tieren über einen längeren Zeitraum kein Wasser zur Verfügung gestellt worden sei. Das Tränkebecken (eine alte Badewanne) sei an diesem Tag leer und total verschmutzt gewesen. Dies sei bei einer Kontrolle durch den Amtstierarzt um 9:35 Uhr des genannten Tages festgestellt worden. Durch diese Vernachlässigung der Tiere seien diesen Schmerzen und Schäden zugefügt worden.
Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Angaben des Amtstierarztes glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar seien. Auch das Gutachten des veterinärmedizinischen Amtsachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschuldigte bestreite, Halter der hier in Rede stehenden Tiere gewesen zu sein. Die belangte Behörde sei jedoch auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die hier in Rede stehenden Tiere - jedenfalls auch am Tattag - in seiner Obhut gehabt habe. Zum einen sei der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ein Angestellter des Vereins Da Capo, welcher das gegenständliche Gehöft führe und habe sich als solcher regelmäßig auf diesem Gehöft befunden. Der zeugenschaftlich befragte Amtstierarzt habe bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass für ihn bei den einzelnen Kontrollen immer der Beschwerdeführer Ansprechpartner gewesen sei. Er habe immer den Beschwerdeführer auf dem Gehöft angetroffen, wenn er eine Kontrolle gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe auch zu ihm gesagt, dass er zu den Tieren schaue. Zum anderen sei in einem im Zuge der gleichen mündlichen Verhandlung durchgeführten Berufungsverfahren wegen einer anderen Verwaltungsübertretung zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls im Zeitraum Sommer 2005 bis Mitte November 2005 - die Fütterung der Tiere vorgenommen habe. Es stehe somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Tiere - jedenfalls auch am Tattag - in seiner Obhut gehabt habe. Dass diese Tiere durch die Art der Unterbringung und Betreuung in einer Weise vernachlässigt worden seien, dass für sie Schmerzen und Schäden verbunden gewesen wären, ergebe sich aus dem Gutachten des veterinärmedizinischen Amtsachverständigen.
Auch in diesem Fall stellte die belangte Behörde fest, dass keine gerichtlich strafbare Handlung vorliege; die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige sei gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden. Im Bezug auf die Strafhöhe führte die belangte Behörde im Wesentlichen die gleichen Argumente ins Treffen wie im erstangefochtenen Bescheid.
Gegen diesen Bescheide richtet sich die zu hg. Zl. 2007/05/0128 protokollierte Beschwerde.
In beiden Beschwerden werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verwaltungsvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihren Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TSchG in der hier noch anwendbaren Stammfassung haben folgenden Wortlaut:
"§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
...
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1.
..
11.
einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
12.
...
13.
die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
§ 38. (1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ...,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro, zu bestrafen.
(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
2. Zum erstangefochtenen Bescheid (nicht artgerechte Fütterung der Tiere):
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit meint der Beschwerdeführer, er sei wegen des vollendeten Verwaltungsvergehens im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z 11 TSchG verurteilt worden. Die Vollendung dieses Deliktes setze den Eintritt offensichtlicher Schmerzen oder schwerer Angst bei Tieren voraus. Weder dem Tatvorwurf noch der Begründung des angefochtenen Bescheides sei dies aber zu entnehmen. Es lägen keinerlei Beweisergebnisse vor, wonach tatsächlich die Verfütterung von Gemüse und Obst kausal für Blähungen und Koliken bei Pferden gewesen wären. Damit könnte ihm, wenn überhaupt, nur ein Versuch der Verwirklichung des Straftatbestandes vorgeworfen werden. Eine Strafbarkeit eines Versuches sei aber nur bei Vorsatz gegeben, weshalb angesichts des Tatvorwurfes "zumindest" grober Fahrlässigkeit keine Strafbarkeit des Beschwerdeführers vorliege.
Nach § 5 Abs. 2 Z 11 TSchG ist es verboten, einem Tier Nahrung oder Stoffe vorzusetzen, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind.
Die Erläuterungen zum TSchG (GP XXII RV 446, 11) führen zu § 5 Abs. 2 Z 11 Folgendes aus:
"Um ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Ausufern der Verantwortlichkeit für das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst hintanzuhalten, wird im gegebenen Zusammenhang auf offensichtliches Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst abgestellt. Das Vorsetzen von schimmligem Futter vermag einem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. Das Verabreichen von Alkohol oder ähnlichen Mitteln an ein Tier als Partygag erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Z 11."
Es muss sich also um die Verfütterung von Nahrung oder Stoffen handeln, deren für die Tiere unerwünschte Folgewirkungen offensichtlich, dh für jedermann einsichtig und deutlich erkennbar, sind. Verboten ist nicht die Fütterung aller Nahrungsmittel, die geeignet sind, die unerwünschten gesundheitlichen Folgen auszulösen, sondern nur die Fütterung solcher Nahrungsmittel, die für jedermann erkennbar die verpönten Wirkungen nach sich ziehen.
Nach § 34 Abs. 1 Z 1 TSchG tritt als weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Übertretung des Verbotes nach § 5 Abs. 2 Z 11 leg. cit noch hinzu, dass einem Tier dadurch tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt wurden. Daraus folgt, dass nach § 5 Abs. 2 Z 11 iVm § 34 Abs. 1 Z . 1 TSchG nur die Verfütterung von Nahrungsmitteln verboten ist, deren Aufnahme offensichtlich zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst der Tiere führen kann und auch tatsächlich dazu geführt hat.
Die belangte Behörde hatte daher zu klären, ob in Supermärkten als unverkäuflich aussortiertes Obst, Bananen und Gemüse Nahrungsmittel sind, deren Aufnahme offensichtlich geeignet ist, einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. Weiters wäre festzustellen gewesen, ob den genannten Tieren dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schweren Angstzustände tatsächlich zugefügt wurden.
Zur Beantwortung dieser Fragen fehlt aber eine entsprechende Sachverhaltsgrundlage im erstangefochtenen Bescheid. Angesichts der in den Erläuterungen genannten Beispiele offensichtlich ungeeigneter und gefährlicher Nahrungsmittel (verschimmeltes Heu, Alkohol) erscheint die Qualität der an die Tiere verfütterten Nahrungsmittel bei der Beurteilung der "Offensichtlichkeit" von Bedeutung. Nun findet sich im Tatvorwurf der belangten Behörde zwar, dass an die Pferde "nicht mehr verkäufliches und daher aussortiertes Obst, insbesondere auch Bananen, welche der Beschwerdeführer von den Einkaufsmärkten bezogen habe, verfüttert worden sei." Dass dieses Obst angefault oder verschimmelt und daher offensichtlich ungeeignet gewesen sei, wird hingegen nicht festgestellt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zwar zum einen die Aussage des Amtstierarztes zitiert, wonach auch angefaultes Obst verfüttert worden sei, dies wurde vom Beschwerdeführer aber in seiner Aussage bestritten und das Gegenteil behauptet. Beweiswürdigende Überlegungen hinsichtlich der Angaben über die Qualität des verfütterten Obstes fehlen; schließlich wurde dem Beschwerdeführer nur die Verfütterung von "nicht mehr verkäuflichem und aussortiertem Obst" vorgeworfen. Daraus kann ohne weitere Feststellungen aber noch nicht abgeleitet werden, dass die Aufnahme solcher nicht mehr verkäuflichen Nahrungsmittel offensichtlich zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst führte. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vorwurf, gefrorenes Futter vorgesetzt zu haben, im angefochtenen Bescheid nicht mehr aufrecht erhalten und dem Beschwerdeführer auch die Verfütterung von Bananen mit Schale (so die Zeugenaussage des Amtstierarztes) nicht vorgeworfen wurde.
Möglich wäre aber angesichts des hier vorliegenden Sachverhalts auch ein Abstellen auf die Quantität der verfütterten Nahrungsmittel. Denkbar wäre, dass die von den Tieren aufgenommene Menge an Nahrungsmitteln so groß war, dass mit einer Aufnahme dieser Quantität offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst der Tiere verbunden war. Konkrete Feststellungen dazu, welche Menge im Durchschnitt von einem Tier aufgenommen wurde, fehlen aber; der Beschwerdeführer gibt eine Menge von 1 kg bis 1,5 kg/Pferd an. Für die Annahme, dass eine solche Menge bereits ausreicht, um von einem offensichtlich zu gesundheitsbeeinträchtigenden Zuständen der Tiere führenden Fütterungsvorgang sprechen zu können, fehlen aber nähere Feststellungen und Überlegungen im angefochtenen Bescheid. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Amtssachverständige eine Menge von 1 kg als tolerierbar erachtet hat.
Es fehlen daher - offenbar ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - ausreichende Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur "Offensichtlichkeit," auf die § 5 Abs. 2 Z 11 TSchG abstellt.
Dazu kommt, dass § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG ein Verhalten entgegen § 5 Abs. 2 Z 11 TSchG nur dann unter Strafe stellt, wenn es tatsächlich zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst der Tiere gekommen ist. Ob dies der Fall war, wurde aber nicht festgestellt; dazu fehlen Aussagen auf fachlicher Ebene.
Der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständige schilderte zwar die Folgen der Aufnahme einer zu großen (über 1 kg) Menge von Obst und Gemüse und bejahte die Frage, ob durch das Vorsetzen von Bananen, Äpfeln, Karotten, Tomaten, Birnen und Trauben mit fortgeschrittenem Reifegrad Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden könne. Das dies auch tatsächlich geschehen sei, wird aber nicht festgehalten.
Im Gutachten findet sich zwar der Hinweis, wonach "tatsächlich Pferde auf dem Ponyhof an Koliken erkrankt und auch verendet seien." Um welche Pferde es sich dabei gehandelt hat, und ob diese Koliken in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verfütterung stehen, wird ebenfalls nicht näher dargetan. Vermutlich wurde damit Bezug auf die noch im Bescheid erster Instanz erwähnten drei abgegangenen Kleinpferde genommen; dort war der Abgang eines der drei verstorbenen Kleinpferde mit Darmverschluss (ein anderes Pony hatte sich erdrosselt, ein weiteres war an Hufrehe eingegangen) begründet worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem UVS gab der Beschwerdeführer bekannt, dieses Pony sei nach ärztlicher Behandlung (Spritzen eines Herzmittels) während eines starken Gewitters am gleichen Tag vermutlich durch Herzschlag verstorben; das Tier sei nach dem Tod nicht mehr untersucht worden.
Die belangte Behörde hielt in dem von ihr modifizierten Tatvorwurf den Vorwurf, es seien drei Pferde infolge der unsachgemäßen Fütterung abgegangen, nicht mehr aufrecht. Feststellungen dazu, dass - jenseits der nicht mehr vorgeworfenen Todesfälle - durch die vom Beschwerdeführer an die Tiere verfütterten Nahrungsmittel bei diesen tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst aufgetreten sind, fehlen sowohl im Gutachten als auch im angefochtenen Bescheid.
Der festgestellte Sachverhalt reicht daher nicht aus, den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 11 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG zur Verantwortung zu ziehen.
Ergänzend wird bemerkt, dass die belangte Behörde bei der von ihr angenommenen Tatbestandsmäßigkeiten des Handelns des Beschwerdeführers auch zu prüfen gehabt hätte, ob angesichts der Subsidiarität einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung nach § 38 Abs. 7 TSchG überhaupt eine Verwaltungsübertretung vorlag (nähere Ausführungen dazu siehe unter 3.5.).
Der erstangefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
3. Zum zweitangefochtenen Bescheid (Unterbringung der Pferde):
3.1. Der Beschwerdeführer macht eingangs seiner Beschwerde geltend, aus dem Tatvorwurf ergebe sich die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer habe die Tiere "betreut", welcher Umstand nicht ausreiche, um eine Haltereigenschaft anzunehmen. Für die Unterbringung der Tiere sei der Verein Da Capo verantwortlich. Nur der dort nach § 9 VStG Verantwortliche könne für Schmerzen und Schäden an Tieren bestraft werden, nicht aber der Beschwerdeführer.
§ 5 Abs. 2 Z 13 TSchG inkriminiert eine Unterlassung, nämlich die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres; strafbar ist (nur) der Tierhalter. § 4 Z 1 TSchG definiert den Halter eines Tieres als jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
Die Erläuterungen zum TSchG (GP XXII RV 446, 6) führen zum Halterbegriff aus:
"In Anlehnung an die Legaldefinition in Art. 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes geregelt."
Art. 2 Z 2 und Art. 3 der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere lauten:
"Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen
1.
...
2.
"Eigentümer oder Halter": jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für die Tiere verantwortlich ist oder die Tiere versorgt;
Artikel 3
Die Mitgliedsstaaten treffen Vorkehrungen dahingehend, dass der Eigentümer oder Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden."
Sowohl die Definition in § 4 Z 1 TSchG als auch die entsprechende Definition in der Richtlinie geben klar zu erkennen, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Halter ist vielmehr nach dem TSchG auch jemand, der die Tiere in seiner Obhut hat (nach der Richtlinie: ".... der die Tiere versorgt").
Die belangte Behörde hat nun zwar im Tatvorwurf davon gesprochen, dass die Pferde vom Beschwerdeführer "betreut" wurden. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht aber eindeutig hervor, dass die belangte Behörde mit näherer Begründung davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Tiere "in seiner Obhut" hatte und daher als Halter im Sinne des § 4 Z 1 TSchG anzusehen war. Hatte der Beschwerdeführer diese Tiere aber in seiner Obhut - dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet bestritten; seine Behauptung, er sei nur Reitlehrer, steht einer solchen Qualifikation nicht entgegen - war er als Halter dieser Tiere anzusehen und war es ihm verboten, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung dieser Tiere in der im § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG genannten Weise zu vernachlässigen.
3.2. In weiterer Folge rügt der Beschwerdeführer die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die von ihm betreuten Pferde vernachlässigt worden und bei den Pferden Schmerzen oder Schäden entstanden seien sollten. Wegen des Fehlens solcher Schmerzen oder Schäden sei er jedenfalls hinsichtlich der Tatvorwürfe "Unterstand" und "Wasser" nicht zu bestrafen. Mögliche kleine Hautverletzungen und/oder kleine Blutergüsse seien keine Schäden im Sinne des TSchG.
Aus der Aussage des Amtstierarztes und aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen veterinärmedizinischen Sachverständigen ergibt sich schlüssig, dass die Pferde auf Grund der vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestrittenen Unterbringungsart und mangelhaften Versorgung mit Wasser im Tatzeitpunkt in einer solchen Weise vernachlässigt worden waren, dass ihnen dadurch Schmerzen und Schäden zugefügt wurden. Im Unterschied zum Verfahren, das dem erstangefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, geht der Amtssachverständige aufgrund von Beobachtungen des Amtstierarztes (Trippeln der Pferde) hier davon aus, dass den Tieren tatsächlich Schmerzen und Leiden zugefügt worden waren. Diesen Schlussfolgerungen des Sachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
3.3. Weiters rügt der Beschwerdeführer, der Tatvorwurf im Bezug auf die mangelnde Versorgung mit Wasser sei widersprüchlich, weil als Tatzeit der 22. November 2005 angegeben werde, dem Beschwerdeführer aber der Vorwurf gemacht werde, den Tieren sei "über einen längeren Zeitraum" kein Wasser zur Verfügung gestellt worden. Zu seinen Gunsten wäre daher von einer Tatzeit am 22. November 2005 um 9:35 Uhr auszugehen. Daraus werde klar, dass - wenn einmal kein Wasser vorhanden sei - Tieren jedenfalls keine Schmerzen oder Schäden zugefügt werden könnten, seien diese doch am 24. November 2005 in bester Gesundheit angetroffen worden, wie der Amtstierarzt selbst bestätigt habe.
Aus dem Protokoll des Lokalaugenscheines vom 22. November 2005 ergibt sich, dass den Pferden an diesem Tag kein Wasser zur Verfügung stand. Weiters geht aus der - von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten - Zeugenaussage des Amtstierarztes anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hervor, dass bei mehreren Kontrollen festgestellt worden sei, dass die automatische Wassertränke nicht in Funktion gewesen sei; diese habe nie funktioniert. Die vorhandenen Badewannen seien entweder vereist, leer oder total verschmutzt gewesen. Bei der Kontrolle am 22. November 2005 seien mehrere Badewannen vorhanden gewesen, in keiner dieser Badewannen hätte sich am genannten Tag Wasser befunden.
Angesichts der Einschränkung des Tatvorwurfes auf den 22. November 2005, die durch den Hinweis im Tatvorwurf, das Tränkebecken sei "an diesem Tag" leer und total verschmutzt gewesen, verstärkt wird, reduziert sich auch der Vorwurf der fehlenden Wasserversorgung auf diesen Tag; dies ungeachtet der Verwendung der Worte "über einen längeren Zeitraum" im Tatvorwurf, und der auch in diese Richtung gehenden Beweisergebnisse. Es ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde ihrer Strafbemessung im Zusammenhang mit der Unterlassung der Wasserversorgung den "längeren Zeitraum" und nicht bloß den Zustand am 22. November 2005 zu Grunde gelegt hätte
Daraus schließlich, dass die Tiere zwei Tage später bei bester Gesundheit angetroffen worden seien, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass den Tieren zwei Tage zuvor u.a. durch fehlende Versorgung mit Wasser keine Schmerzen bzw. keine Leiden zugefügt worden wären.
3.4. Im Zusammenhang mit dem Tatbild des § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG meint der Beschwerdeführer weiters, es sei zu Unrecht von einem Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG ausgegangen worden; unergründlich bleibe weiters, wie die belangte Behörde zum Vorwurf des bedingt vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers gelange.
Dazu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde keinesfalls vom Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes ausging - was im Übrigen auch nur zur Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens geführt hätte -, vielmehr den Eintritt des Erfolges (Schmerzen der Tiere) auf sachverständiger Ebene feststellte und auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens näher begründet die Ansicht vertrat, im Fall des Beschwerdeführers liege bedingter Vorsatz vor. Der Beschwerdeführer hat nach den Annahmen der belangten Behörde den tatbildmäßigen Erfolg zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch nicht behauptet.
3.5. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die belangte Behörde habe festgehalten, der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Bregenz habe sie über die gemäß § 90 Abs. 1 StPO erfolgte Zurücklegung der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige informiert. Aus Art. 4 Z. 1 des 7. Zusatzprotokolles zur Europäischen Menschenkonvention folge, dass einer Einstellung eines Strafverfahrens wegen des selben Tatvorwurfs eine "ne bis in idem" begründende Sperrwirkung zukomme, weil - unabhängig von den Gründen der Einstellung eines Strafverfahrens - nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes niemand zweimal wegen desselben Tatvorwurfes verfolgt, geschweige denn verurteilt werden dürfe. Aus der Mitteilung des Bezirksanwaltes sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer bereits gerichtlich verfolgt worden sei. Einer neuerlichen Verfolgung und damit auch einer Bestrafung des Beschwerdeführers stehe daher die Sperrwirkung der Anzeigenzurücklegung gemäß § 90 Abs. 1 StPO durch den zuständigen Bezirksanwalt entgegen.
Mit diesem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer das Verhältnis zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens an. Die belangte Behörde stellte fest, dass ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes nach § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB (Tierquälerei) anhängiges Verfahren gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt wurde (Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 24. März 2006).
Dies allein führt noch nicht dazu, dass eine Verfolgung der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aus dem Grunde des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2001 im Fall Franz Fischer gegen Österreich (deutsche Übersetzung publiziert in ÖJZ 2001/22) zum Ausdruck gebracht, Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK beschränke sich nicht auf das Recht, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern beziehe sich auch auf das Recht, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Die Verletzung des Rechtes, nicht zweimal bestraft zu werden im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des
7. Zusatzprotokolls zur MRK, ist bei einer Verfügung des Staatsanwaltes nach § 90 StPO, die an ihn gelangte Anzeige zurückzulegen, auszuschließen, kommt es doch dazu dann, wenn der Staatsanwalt - von vornherein oder nach Durchführung Vorerhebungen - erkennt, dass die Anzeige haltlos, die angezeigte Tat nicht strafbar oder nicht verfolgbar ist (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0287, vom 17. Dezember 2004, Zl. 2002/02/0129, und vom 21. April 2006, Zl. 2004/02/0405).
Es kann daher nicht davon die Rede sein, der Beschwerdeführer werde ein zweites Mal vor Gericht gestellt. Die nach § 90 StPO erfolgte Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens konnte keine Sperrwirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren entwickeln.
Allerdings bestimmt § 38 Abs. 7 TSchG, dass eine Verwaltungsübertretung dann nicht vorliegt, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat ist eine solche des § 38 Abs. 1 TSchG.
Zur Subsidiaritätsklausel führen die Erläuterungen zum TSchG Folgendes aus:
"Diese Bestimmung ist - wie auch in der Regierungsvorlage zum StRÄG 1971 (39 BlgNr XII. GP 19) empfohlen - mit einer Subsidiaritätsklausel gegenüber gerichtlicher Strafbarkeit ausgestattet. Eine Doppelbestrafung wegen eines Deliktes nach § 222 StGB, das auch einen Verwaltungsstrafbestand erfüllt, wäre im Übrigen aufgrund des Art. 4 7. ZPEMRK bedenklich. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach § 222 StGB in Frage (vgl. ...)"
Die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs. 7 TSchG stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, wie der Verwaltungsgerichtshof zu den dem § 38 Abs. 7 TSchG vergleichbaren Subsidiaritätsklauseln des § 67 Abs. 1 Kntn NSchG 1986, des § 99 Abs. 6 lit. c StVO und des § 134 Abs. 2 Z. 2 KFG ausgesprochen hat, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte (vgl. das. hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1998, 98/10/0040, mwN).
§ 38 Abs. 7 TSchG stellt auf die Tat" ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängenden und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1998, mwN).
Nach § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB macht sich derjenige gerichtlich strafbar, der einem Tier unnötig Qualen zufügt.
Nach § 38 TSchG iVm § 5 Abs. 2 Z. 13 leg. cit. macht sich u. a. derjenige strafbar, der die Unterbringung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, oder es in schwere Angst versetzt wird.
Das den Tatbestand des § 38 TSchG iVm § 5 Z. 13 leg. cit. erfüllende Verhalten kann auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes der gerichtlich strafbaren Handlung nach § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB bilden, ist es doch nicht auszuschließen, dass dies auch das Zufügen unnötiger Qualen darstellen kann.
Im vorliegenden Fall wurde das Gerichtsverfahren wegen des Verdachtes der Tierquälerei nach § 90 StPO eingestellt. Nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertretung ausschließt. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbstständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0036, und vom 29. Oktober 1980, VwSlg. 10.276/A, mwN). Im letztgenannten Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass dann, wenn das gerichtliche Verfahren nach § 90 StPO eingestellt wird, der Verwaltungsbehörde die Beurteilung obliegt, ob die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 1984, Zl. 83/03/0217).
Die belangte Behörde hätte daher - ungeachtet der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens nach § 90 StPO - aus Eigenem zu beurteilen gehabt, ob die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (hier: des § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB) bildet; bejahendenfalls läge keine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 TSchG vor.
Die Unterlassung dieser Prüfung und damit der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens bewirkt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. April 2008
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050125.X00Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015