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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §19a;Rechtssatz
Aus der Wendung, "wenn ihnen von mehreren Dienstgebern ..." in § 19 a ASVG ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber unter mehreren Beschäftigungsverhältnissen solche mit mehreren Dienstgebern versteht und er daher - grundsätzlich - gleichzeitige sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse eines Dienstnehmers zu einem Dienstgeber ausschließt.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien MehrfachversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080032.X03Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010