RS Vwgh 1988/4/28 85/06/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1988
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung der Nachbareigenschaft ist nicht die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung der Anrainer durch Rückwirkungen des Bauwerks, diese Prüfung ist dem Verfahren über die Baubewilligung, in dem die Nachbarn ihre subjektivöffentlichen Rechte geltend zu machen berechtigt sind, vorbehalten (Hinweis E 18.12.1986, 86/06/0185).

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060114.X02

Im RIS seit

08.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten