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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wenn in der Begründung des Bescheides ausgeführt wird, dass der Bf laut gerichtlicher Mitteilung als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen sei, wenn im Anschluss daran die Erörterungen über die Notwendigkeit iSd § 9 VStG für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG und für die Tatumschreibung nach § 44 a lit a VStG angestellt werden und wenn es schließlich heißt, dass aus Anlass der Berufung von Amts wegen eine Ergänzung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich des Ausspruches erfolgt sei, in welcher Eigenschaft bzw Funktion der Beschuldigte die Straftaten begangen habe, so geht daraus bei verständiger Betrachtung eindeutig und auch für den Bf klar erkennbar hervor, dass es sich um einen bloßen Schreibfehler handelte, wenn die belangte Behörde den Bf in dem das erstinstanzliche Straferkenntnis abändernden Teil des Spruches ihres Bescheides statt als GESCHÄFTSFÜHRER (der zur Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach außen berufen ist und den daher die verwaltungsstrafrechtliche Haftung gem § 9 Abs 1 VStG trifft) als GESELLSCHAFTER (der als solcher kein vertretungsbefugtes Organ einer GmbH ist) der genannten Gesellschaft bezeichnete.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Verantwortlichkeit (VStG §9) VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080124.X01Im RIS seit
28.04.1988