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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 8 und 35 Abs 1 ASVG kommt es für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nur darauf an, ob jemand unter anderem in einem Betrieb in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, gegen Entgelt beschäftigt wird. Darauf, ob die Beschäftigung einheitliche Arbeitsleistungen umfasst und ob der Dienstnehmer dazu auf Grund eines oder mehrerer gleichzeitig oder hintereinander abgeschlossener zivilrechtlicher Verträge verpflichtet ist, stellt das Gesetz zumindest in diesen Bestimmungen nicht ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080032.X01Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010