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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
ABGB §891;Rechtssatz
Die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung iSd § 16 LAO Slbg innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sind. Hiebei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X06Im RIS seit
29.04.1988Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010