RS Vwgh 1988/4/29 87/17/0313

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Veröffentlicht am 29.04.1988
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L37015 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs2;
GetränkesteuerG Slbg 1967 §4 Abs3;

Rechtssatz

Eine Unternehmenspacht liegt im Gegensatz zur Geschäftsraummiete nur vor, wenn tatsächlich ein lebendes Unternehmen als das in Bestand gegebene Objekt angesehen werden kann (Hinweis E 14.3.1986, 85/17/0009), also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichem Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet aber nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gegeben sein müssen. Selbst das Fehlen einzelner dieser Betriebsgrundlagen läßt noch nicht darauf schließen, daß eine Geschäftsraummiete und nicht

eine Unternehmenspacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Unerheblich ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Bestandverhältnisses. Es kommt immer nur darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X04

Im RIS seit

29.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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