Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
BAO §115 Abs4 impl;Rechtssatz
§ 90 Abs 4 Slbg LAO ist auch im Vorstellungsverfahren anzuwenden. Die Vorstellungsbehörde ist daher verpflichtet, sich auch mit nach Ablauf der Vorstellungsfrist erstattetem neuen Tatsachenvorbringen des Vorstellungswerbers auseinanderzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170313.X03Im RIS seit
29.04.1988Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010