RS Vwgh 1988/5/2 86/10/0195

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Veröffentlicht am 02.05.1988
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Naturschutz Landschaftsschutz Umweltschutz
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1
BaumschutzG Wr 1974 §14 Abs1

Rechtssatz

Der Tatbestand der konsenslosen Entfernung eines geschützten Baumes durch einen Dritten "mit Wissen und Willen" des Grundeigentümers normiert keine gesetzliche Vermutung zum Nachteil des Grundeigentümers mit der Folge, dass er im Falle einer konsenswidrigen Baumentfernung durch Dritte den Nachweis seines Nichtwissens und Nichtwollens zu erbringen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986100195.X01

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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