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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0006 E 3. April 1985 RS 1Stammrechtssatz
Beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die angeblichen Mängel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, so kann dieses Vorbringen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensmängel führen (Hinweis E 27.4.1966, 15/66).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100074.X01Im RIS seit
18.12.2006