RS VwGH Beschluss 1988/05/02 88/09/0041

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Veröffentlicht am 02.05.1988
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Rechtssatz

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in den Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist der BM für Arbeit und Soziales (vgl. dazu die Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 idF BGBl Nr 78/1987, Teil 2, lit D, Z 3). Die gegen das Landesarbeitsamt gerichtete Säumnisbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis auf E 24.3.1988, 88/09/0027).

Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Im RIS seit
06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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