RS Vwgh 1988/5/3 87/07/0172

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0283 E 3. Dezember 1987 RS 2(Hinweis auf EuGM 23.4.1987, 12/1985/98/146)

Stammrechtssatz

In der Mitwirkung fachkundiger Mitglieder in den Agrarsenaten liegt keine Höherwertung dieser Mitglieder gegenüber Privatsachverständigen. Durch die Mitwirkung fachkundiger Senatsmitglieder werden die Kenntnisse und Erfahrungen der Agrarsenate ausgewertet, sodass sich die Einholung von Gutachten eines Sachverständigen iSd § 52 AVG 1950 in vielen Fällen erübrigt. Dies enthebt die Behörde aber nicht, sich mit von Verfahrensparteien vorgebrachten Argumenten, mögen diese auf sachverständiger Basis oder ohne eine solche ausgeführt worden sein, auseinander zu setzen.

Schlagworte

Sachverständiger KollegialorganBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070172.X01

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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