RS Vwgh 1988/5/3 87/11/0133

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1151;
ABGB §863;
IESG §1 Abs1;

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist aus der Tatsache, dass der Beschäftigte (hier: Sohn der Betriebsinhaberin) gegenüber den Gläubigern keine Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten übernommen hat, nichts zu gewinnen, weil weder bei familienhafter Tätigkeit noch bei Beteiligung als Gesellschafter an einer reinen Innengesellschaft die Haftungsübernahme nach außen der Regelfall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110133.X07

Im RIS seit

02.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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