RS Vwgh 1988/5/3 87/07/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1988
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §12 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0173

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass ein Kaufinteressent eines Grundstücks einen Betrag als Kaufpreis geboten hat, der nach unwidersprochen gebliebener Ansicht der belangten Behörde einen "Liebhaberpreis" darstellt, lässt ein Grundstück nicht zu einem solchen von besonderem Wert gemäß § 12 Abs 6 oö FlVfLG 1979 werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070172.X04

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten