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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1;Rechtssatz
Bei der Anordnung der Errichtung gemeinsamer Anlagen ist auch auf das öffentliche Wegenetz Bedacht zu nehmen. Das diese Bedachtnahmepflicht auch hinsichtlich (erst) geplanter öffentlicher Straßen zu gelten hat, ergibt sich aus der in § 15 Abs 1 OÖ FlVfLG normierten Verpflichtung der Agrarbehörde, bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes, wozu die Festlegung gemeinsamer Anlagen gehört, "eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben", iVm dem in dieser Gesetzesstelle normierten Gebot, "die Bestimmungen des § 1 zu beachten" (hier: des § 1 Abs 2 lit b OÖ FlVfLG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070171.X01Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015