RS Vwgh 1988/5/3 88/11/0008

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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Verwaltungsverfahren - ZustellG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §37
AVG §71 Abs1
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Das Vorbringen einer rechtsunkundigen, unvertretenen und ausländischen Partei betreffend "Entschuldigung" für ein verspätetes Rechtsmittel könnte als Geltendmachung der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung (Hinterlegung) des bekämpften Bescheides und damit als Behauptung der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Rechtsmittels oder als Antrag auf Wiedereinsetzung gedeutet werden. Es obliegt der Behörde, zu klären, ob die eine oder die andere Deutung des Vorbringens vorzunehmen ist.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110008.X01

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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