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Verwaltungsverfahren - ZustellGNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Das Vorbringen einer rechtsunkundigen, unvertretenen und ausländischen Partei betreffend "Entschuldigung" für ein verspätetes Rechtsmittel könnte als Geltendmachung der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung (Hinterlegung) des bekämpften Bescheides und damit als Behauptung der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Rechtsmittels oder als Antrag auf Wiedereinsetzung gedeutet werden. Es obliegt der Behörde, zu klären, ob die eine oder die andere Deutung des Vorbringens vorzunehmen ist.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110008.X01Im RIS seit
27.11.2020Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020