Aus der unterschiedlichen Berechnung des Grenzbetrages bei Zeitlöhnen und Entgeltarten, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden, kann nicht gefolgert werden, dass dann, wenn in einem geltend gemachten Anspruch Entgeltsbestandteile beider Arten enthalten sind, auch der doppelte Höchstbetrag zu gewähren ist. Eine derartige Auslegung hätte eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung jener Arbeitnehmer zur Folge, die nur eine der in der genannten Gesetzesstelle umschriebenen Entgeltarten beziehen.