RS Vwgh 1988/5/3 87/11/0198

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs2 Z1;
IESG §1 Abs3 Z4;
IESG §1 Abs4;

Rechtssatz

Die Urlaubsentschädigung ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein Erfüllungsanspruch. Sie gehört somit zu den Entgeltsansprüchen nach § 1 Abs 2 Z 1 IESG, die gem Abs 3 Z 4 nur bis zur Höhe des Grenzbetrages nach Abs 4 gesichert sind (Hinweis auf E 24.4.1987, 86/11/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110198.X03

Im RIS seit

01.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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