RS Vwgh 1988/5/3 87/11/0278

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Die Erstattung eines bloßen "Aktengutachtens" in einem Verfahren nach § 73 Abs 1 KFG ist an sich nicht ausgeschlossen. Doch setzt seine Berücksichtigung als taugliche Entscheidungsgrundalge voraus, dass die Tatsachenfeststellung (der Befund) auf anderen bereits vorliegenden Untersuchungsergebnissen beruht, die in der Aktenlage Deckung finden und insofern als vollständig anzusehen sind, als sie eine (neuerliche) Untersuchung der betreffenden Person entbehrlich machen. (Hinweis auf E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982)

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110278.X01

Im RIS seit

19.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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