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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Erstattung eines bloßen "Aktengutachtens" in einem Verfahren nach § 73 Abs 1 KFG ist an sich nicht ausgeschlossen. Doch setzt seine Berücksichtigung als taugliche Entscheidungsgrundalge voraus, dass die Tatsachenfeststellung (der Befund) auf anderen bereits vorliegenden Untersuchungsergebnissen beruht, die in der Aktenlage Deckung finden und insofern als vollständig anzusehen sind, als sie eine (neuerliche) Untersuchung der betreffenden Person entbehrlich machen. (Hinweis auf E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982)
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110278.X01Im RIS seit
19.06.2006