RS Vwgh 1988/5/3 87/11/0278

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0001 E 17. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

War für das Ergebnis eines ärztlichen Gutachtens der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ausschlaggebend und dieser Befund im Zeitpunkt der Bescheiderlassung älter als ein Jahr, so stellt das ärztliche Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage mehr dar.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110278.X02

Im RIS seit

19.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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