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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/07/0173Rechtssatz
Bei der örtlichen Erhebung durch sachverständige Mitglieder eines Agrarsenates handelt es sich um eine mittelbare Beweisaufnahme durch "einzelne dazu bestimmte amtliche Organe" iSd § 55 Abs 1 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950). Eine Verpflichtung, die Parteien zur Beweisaufnahme zuzuziehen, träfe die Behörde nur dann, wenn ohne Anwesenheit der Parteien eine einwandfrei Sachverhaltsermittlung nicht möglich wäre. Davon abgesehen ist es ausreichend, wenn die Behörde den Parteien Gelegenheit gibt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl das zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 54 AVG 1950 ergangene E 23.9.1965, 0842/65, VwSlg 6766 A/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070172.X03Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015