RS Vwgh 1988/5/3 87/11/0234

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

Eine VwGH-Beschwerde gegen einen auf Abweisung eines Antrages auf befristete Befreiung lautenden Bescheid, die nach Ablauf dieser Frist erhoben wurde, ist nicht wegen mangelnder Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen, weil der angef. Bescheid bindende Wirkung (res iudicata) für künftige Befreiungsanträge des Bfrs entfalten könnte. (Hinweis auf E 20.10.1987, 87/11/0114)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110234.X01

Im RIS seit

13.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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