Die Aufhebung des die Zusammensetzung und Mitgliederbestellung der Bezirksschiedskommission regelnden dritten und vierten Satzes im § 123 Abs 2 Bgdl JagdG 1970 durch den VfGH wirkt auf den Anlaßfall derart zurück, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobenen Gesetzesstellen bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätten. Dies bedeutet, daß die Bezirksschiedskommission bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, weil nicht verfassungsgemäß eingerichtet, zu Akten der Vollziehung - auch zur Erlassung des angefochtenen Bescheid - nicht zuständig war. Der angefochtene Bescheid beruht somit unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung der Aufhebung des Gesetzes auf den Anlaßfall nicht auf einer durch Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung (Hinweis E 17.2.1988, 87/03/0010).