RS VwGH Erkenntnis 1988/05/04 87/03/0125

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Rechtssatz

Die Aufhebung des die Zusammensetzung und Mitgliederbestellung der Bezirksschiedskommission regelnden dritten und vierten Satzes im § 123 Abs 2 Bgdl JagdG 1970 durch den VfGH wirkt auf den Anlaßfall derart zurück, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobenen Gesetzesstellen bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätten. Dies bedeutet, daß die Bezirksschiedskommission bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, weil nicht verfassungsgemäß eingerichtet, zu Akten der Vollziehung - auch zur Erlassung des angefochtenen Bescheid - nicht zuständig war. Der angefochtene Bescheid beruht somit unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung der Aufhebung des Gesetzes auf den Anlaßfall nicht auf einer durch Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung (Hinweis E 17.2.1988, 87/03/0010).

Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Jagdschaden Wildschaden Verfahren Jagdschadenkommission Wildschadenskommission Zusammensetzung
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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