RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0218

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs3;

Rechtssatz

Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, weshalb es der Erstbehörde verwehrt ist, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030218.X02

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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