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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1;Rechtssatz
Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, weshalb es der Erstbehörde verwehrt ist, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030218.X02Im RIS seit
22.12.2005