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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 4Stammrechtssatz
Die erkennende Behörde wird den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO nicht nur durch Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen haben, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beobachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Bei Feststellung der hiefür entschiedenen Tatsachen ist die Behörde auf bestimmte Beweismittel nicht beschränkt.
Schlagworte
TatbildAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitVerfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030222.X05Im RIS seit
30.12.2005Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013