RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0222

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 4

Stammrechtssatz

Die erkennende Behörde wird den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO nicht nur durch Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen haben, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beobachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Bei Feststellung der hiefür entschiedenen Tatsachen ist die Behörde auf bestimmte Beweismittel nicht beschränkt.

Schlagworte

TatbildAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitVerfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030222.X05

Im RIS seit

30.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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